Unsere Satzung

Satzung des Studiochores Bielefeld

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    „Studiochor Bielefeld“ e.V.

  2. Er hat seinen Sitz in Bielefeld (NRW).

  3. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck

  1. Der Studiochor Bielefeld bezweckt die Pflege und Verbreitung von geistlicher und weltlicher Chormusik, sowie der sozialen Kontakte zwischen Kulturschaffenden und Kulturinteressierten. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch Pflege des geistlichen und weltlichen Liedgutes und des Chorgesangs.

  2. Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Form.

  3. Der Verein ist unpolitisch und konfessionell ungebunden.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  7. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3    Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand. Juristische Personen können nur passives Mitglied sein.

  2. Mitglied des Chores können nur natürliche Personen als
    a) singende/aktive Mitglieder
    oder
    b) temporäre Mitglieder
    sein.

  3. Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.

  4. Über die Aufnahme der Interessierten in den Chor entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit dem/der Chorleitenden.

  5. Im Interesse der Leistungsfähigkeit des Chores kann der Vorstand in enger Absprache mit dem/der Chorleitenden temporäre (zeitlich befristete) Mitgliedschaften Interessierter für deren Teilnahme an den Proben und der Aufführung eines Konzertprogrammes zulassen. Diese Mitglieder müssen zumindest einen anteiligen Mitgliedsbeitrag zahlen und die Kosten für das Notenmaterial selbst tragen.

  6. Passive Mitglieder können Personen werden, die am aktiven Singen nicht oder nicht mehr teilnehmen und dem Chor verbunden sein oder bleiben möchten.

  7. Ehrenmitglied können Personen werden, die sich um den Chor besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

  8. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

  9. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung papiergebunden oder per E-Mail ggü. dem Vorstand/einem Vorstandsmitglied zum Ende des jeweiligen Halbjahres erfolgen. Der Beitrag für das laufende Halbjahr muss aber ebenso beglichen werden wie eventuell rückständige Beiträge oder sonstige individuelle Verbindlichkeiten ggü. der Chorkasse.

  10. Mitglieder, die das Ansehen des Vereins oder des Chores schädigen, können durch Vorstandsbeschluss, der unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden muss, nach vorheriger mündlicher oder schriftlicher Abmahnung, als Mitglied ausgeschlossen werden. Das befreit nicht von der Verpflichtung, ausstehende Verbindlichkeiten ggü. der Vereinskasse zu tilgen.

  11. Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen worden sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu, deren Beschluss bindend ist.

  12. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sowie zur Teilnahme an allen chorischen Veranstaltungen. Aktive Mitglieder sind bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, passive und temporäre Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

  13. Die aktiven Mitglieder sind gehalten, regelmäßig an den Proben teilzunehmen und ihr eventuelles Fehlen sobald wie möglich selbstständig im Mitgliederbereich der Homepage einzutragen. Dies ist die Voraussetzung für die Teilnahme an Konzerten/Auftritten. Ein kurzfristiger Ausschluss von der Teilnahme an einem Auftritt/Konzert durch den Vorstand nach Rücksprache mit dem/der Chorleitenden ist möglich.

  14. Im Interesse eines optisch harmonischen Erscheinungsbildes des Chores ist jedes aktive Mitglied verpflichtet, in der vorher abgestimmten Kleidung aufzutreten.

§ 4    Beitrag

  1. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrag ist von den Mitgliedern per Lastschriftverfahren/Bankeinzugsbevollmächtigung zu bezahlen.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5    Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und

  2. der Vorstand.

§ 6    Vorstand

  1. Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl einen Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren, wobei Wiederwahl zulässig ist. Erste/r Vorsitzende/r und Schriftführende/r werden versetzt um jeweils ein Jahr im Wechsel mit dem/der zweiten Vorsitzenden und dem/der Kassenführenden gewählt.

  2. Der Vorstand besteht aus
    dem/der ersten Vorsitzenden,
    dem/der zweiten Vorsitzenden,
    dem/der Schriftführenden,
    dem/der Kassenführenden.

  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden.

  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber alle drei Monate, ggfs. auch virtuell zusammen. Über die jeweiligen Zusammenkünfte erstellt der/die Schriftführende eine Niederschrift. Im Falle der Verhinderung wird zu Beginn der Zusammenkunft für deren Dauer oder die Dauer der Verhinderung des/der Schriftführenden ein/e Schriftführende/r bestimmt.

  5. Der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jede/r von beiden ist allein vertretungsberechtigt.

  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Scheidet ein Vorstandsmitglied in der Dauer seiner Amtszeit aus, übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder oder interimsweise ein aktives Mitglied des Vereins dessen Amtsgeschäfte – bis zur Nachwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

  7. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der/die Kassenführende Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der Kassenführenden sowie des/der ersten Vorsitzenden oder des/der zweiten Vorsitzenden.

  8. Der Vorstand kann beratende, nicht stimmberechtigte Beisitzende bestimmen und wieder abberufen.

§ 7    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

  2. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes,

  3. Entlastung des Vorstandes,

  4. Wahl des Vorstandes oder dessen Abberufung,

  5. Wahl der beiden Rechnungsprüfenden für die Dauer von jeweils zwei Jahren – versetzt um ein Jahr,

  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Einzugsmodalitäten,

  7. Berufungsentscheidung über den Ausschluss auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds,

  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten,

  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 8    Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im ersten Quartal des Jahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz-, als virtuelle Versammlung oder als Hybridversammlung durchgeführt werden.

  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Im Falle einer virtuellen oder Hybridversammlung ist ein Link zur Teilnahme mit der Tagesordnung zu versenden.

  3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail zugegangen sein, damit die Änderung der Tagesordnung spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden kann.

  4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der aktiven Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks/der Gründe schriftlich oder per E-Mail verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail zu laden.

§ 9    Verlauf der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die erste Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die zweite Vorsitzende. Sollten beide verhindert, sein bestimmt der/die erste Vorsitzende vorab eine/n Stellvertretende/n.

  2. Jedes aktive Vereinsmitglied hat eine Stimme in der Versammlung, eine Vertretung ist unzulässig.

  3. Ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen worden, ist sie unbeschadet der Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  4. Der Beschlussfassung unterliegen die in der Tagesordnung vorab bekannt gegebenen Beschlussgegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen, über die aber erst in der folgenden Mitgliederversammlung entschieden werden kann. Der Beschluss über die Berufung gegen einen erst nach der Ladung erfolgten Ausschluss erfolgt vorläufig und wird in der folgenden Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung gebracht.

  5. Alle Beschlüsse über Punkte der Tagesordnung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder gilt der/die als gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem/der Schriftführenden bzw. bei dessen/deren Verhinderung von einer/einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführenden zu unterschreiben ist.

§ 10    Chorleitende/r

  1. Die musikalische Leitung des Chores wird von der Mitgliederversammlung in absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt. Spätestens nach sechs Proben erfolgt die Verpflichtung mit schriftlichem Vertrag durch den Vorstand, der auch mit dem/der Chorleitenden die zu zahlende Vergütung festlegt. Die Vergütung muss verhältnismäßig i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung sein.

  2. Der/die Chorleitende ist für die musikalische Arbeit im Chor und für das Programm verantwortlich. Planung und Umfang von Aufführungen sind möglichst frühzeitig mit dem Vorstand abzusprechen – orientiert an der Leistungsfähigkeit des Chores in gesanglicher, wirtschaftlicher und terminlicher Hinsicht.

§ 11    Rechnungsprüfende

  1. Die Arbeit der beiden Rechnungsprüfenden erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 12    Berichterstattung und Entlastung

  1. Die Vorsitzenden erstatten gegenüber der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht,

  2. der/die Kassenführende einen Bericht über die Kassenlage,

  3. der/die Chorleitende einen Bericht über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für die Zukunft.

  4. Der Vorstand kann nach Anhörung der Rechnungsprüfenden durch die Mitgliederversammlung entlastet werden.

§ 13    Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

  2. Die Einladung des Vorstandes zu der auflösenden Mitgliederversammlung muss vier Wochen vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Der Nachweis der rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgten Ladung gilt als erbracht sobald der/die Vorsitzende (§ 9 Abs. 1 dieser Satzung) die fristgemäße und ordnungsgemäße Ladung festgestellt hat.

  3. Die auflösende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der aktiven Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Ladung zu einer zweiten Versammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ erfolgen. Diese zweite Versammlung beschließt unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

  4. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 

  5. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidierende.

  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

    a)    an Musicus e.V. Bielefeld,  der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    oder
    b)    an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte     Körperschaft zwecks Verwendung für den in § 2 Abs. 1 dieser Satzung angegebenen     Zweck.

§ 14    Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.




Bielefeld, den  07.03.2022